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Vereinssatzung

des Regenbogenfonds der schwulen Wirte e.V.

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Satzung vom 10.02.1996

1. geänderte Fassung vom 12.12.2001
2. geänderte Fassung vom 03.09.2008
3. geänderte Fassung vom 12.02.2010

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

  1. Der Verein führt den Namen Regenbogenfonds der schwulen Wirte, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 (Vereinszweck)

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung Schwuler und Lesben, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, weil sie
    a) sich selbst ablehnen,
    b) aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben,
    c) es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren,
    d) aufgrund einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung in Not geraten sind und die nicht den Mut haben, sich ihrer Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.

    Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
    a) durch Unterstützung der örtlichen und überörtlichen Beratungseinrichtungen für Schwule und Lesben sowie deren Angehörige,
    b) durch Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für Schwule und Lesben, für Eltern von Schwulen und Lesben sowie für verheiratete Schwule und ihre Partnerinnen und Lesben und ihren Partnern,
    c) durch Unterstützung der örtlichen und überörtlichen Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Menschen mit HIV und AIDS.
  2. Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Homosexualität aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über Schwule und Lesben abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind.

    Dieser Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere
    a) mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
    b) durch Stellungnahmen zu sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Schwule und Lesben betreffen,
    c) durch Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung,
    d) durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und ähnlichem,
    e) durch Verbreitung von Materialien zur Aufklärung über AIDS, Hepatitis und andere sexuell übertragbare Krankheiten.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
  2. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, die Zuwendungen dienen der Erstattung von Auslagen, die in Ausführung der Geschäfte des Vereins entstanden sind.
  5. Hauptamtliche, gegen Entgelt für den Verein tätige Mitarbeiter dürfen dem Vorstand nicht angehören und auch nicht die Mehrzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins ausmachen.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Rückzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem Vereinsvermögen.
  8. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (nachstehend ordentliche Mitglieder) werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Die Aufnahme eines Mitglieds kann bei einer Fusion mit einem anderen Verein auch durch Berufung durch den Vorstand erfolgen. In diesem Fall erhält das neue Mitglied eine Widerspruchsfrist von acht Wochen.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tode des Mitgliedes bzw. der Auflösung der juristischen Person;
    b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie wird mit dem Zugang rechtswirksam;
    c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied, im erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder sich in erheblichen Maß eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat, kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Weiterhin hat er Beiträge bis zur Rechtswirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten. Über den Widerspruch entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit;
    d) durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit mehr als drei Monatsbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat ab Absendung der zweiten Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds vollständig entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
  4. Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

§ 4 a (Korporative Mitglieder)

  1. Gruppen, Vereine und juristische Personen (nachstehend ordentliche Mitglieder) können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen. Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft gilt § 4 Abs. (1)-(3) entsprechend.
  2. Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede und Antragsrecht, Stimmrecht und aktives oder passives Wahlrecht.

§ 4 b (Fördermitglieder)

  1. Fördermitglieder des Vereins können Gruppen, Vereine, natürliche und juristische Personen (nachstehend außerordentliche Mitglieder) werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 Abs. (1)-(3) entsprechend.
  2. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 4 c (Arbeitsgruppen)

    Die Mitglieder können sich in Arbeitsgruppen zusammenschließen.

§ 5 (Mitgliedsbeiträge)

  1. Die ordentlichen Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, die fördernden Mitglieder Förderbeiträge.
  2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und des Förderbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgelegt. Sie soll sich nach dem voraussichtlichen Bedarf des Vereins für seine satzungsmäßige Zwecke richten.
  3. Die laufenden Beiträge werden jährlich erhoben und sind im voraus zu zahlen.
  4. Über Beitragsermäßigungen, Stundungen oder Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.

§ 6 (Organe des Vereins)

    Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand,
    b) der Beirat und
    c) die Mitgliedersammlung

§ 7 (Vorstand)

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Jedes Mitglied ist alleine vertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt und im Vereinsregister eingetragen ist.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption um höchstens ein neues Mitglied selbst ergänzen. Das kooptierte Vorstandsmitglied bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  5. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes abgewählt werden.
  6. Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll niedergeschrieben. Protokolle müssen von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.
  8. Das nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 a (Beirat)

  1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Angehörige des Beirates haben keine Mitgliedschaftsrechte.
  2. Der Beirat besteht aus mindestens vier und höchstens sechs vom Vorstand berufenen Mitgliedern. Diese werden aus dem Kreis öffentlich bekannter Personen, welche die Zwecke des Vereines unterstützen, ausgewählt. Die Mitgliederversammlung bestätigt einmal jährlich die Berufung des Beirats.
  3. Die Mitglieder des Beirates ernennen einen Sprecher und Stellvertreter und geben sich selbst - mit Unterstützung des Vorstandes - eine Geschäftsordnung.
  4. Der Beirat berät und unterstützt die Arbeit des Vorstandes und wirkt bei der Feststellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins und bei der Durchführung einzelner Tätigkeitsbereiche zur Verwirklichung des Vereinszwecks mit.
  5. Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich.

§ 8 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gewordene Anschrift abgesandt oder per e-Mail zugestellt worden ist.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt eine(n) Versammlungsleiter/in und eine(n) Protokollführer/in. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Angaben von Gründen unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angaben von Gründen vom Vorstand verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes ordentliche Mitglied, das erschienen ist und mit seinem Betrag nicht länger als drei Monate im Rückstand ist, hat eine Stimme. Stimmübertragung durch schriftliche Vollmacht ist möglich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  6. Zur Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen sind nur solche Mitglieder berechtigt, deren Antrag auf Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der betreffenden Wahl oder Abstimmung mindestens drei Monate zurückliegt.
  7. Die Wahl des Vorstandes ist grundsätzlich in geheimer Abstimmung vorzunehmen.
  8. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    a) Wahl eines/r Versammlungsleiters/in;
    b) Wahl eines/r Protokollführers/in;
    c) Abstimmung über Zulassung von Gästen;
    d) Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnungspunkte;
    e) Entgegennahme des Jahresberichtes;
    f) Entgegennahme des Kassenberichtes;
    g) Entlastung des Vorstandes;
    h) Wahl und Abwahl des Vorstandes;
    i) Höhe der laufenden Beiträge für das kommende Jahr;
    k) Wahl der Kassenprüfer/innen;
    l) Aufstellung von Richtlinien für die Vereinsarbeit;
    m) Beschlussfassung über die Änderungen und Ergänzungen der Satzung einschließlich des Vereinzwecks;
    n) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    o) Bestätigung von Arbeitsgruppen bei Ablehnung durch den Vorstand;
    p) Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand;
    q) Beschlussfassung über die Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen.
  9. Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung sie vom Vorstand zu setzen sind.
  10. Die Abwahl des Vorstandes, die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 8a (Versammlungen fördernder Mitglieder)

    Versammlungen der fördernden Mitglieder sind unter Angaben von Gründen vom Vorstand einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält oder ein Viertel der fördernden Mitglieder dies schriftlich und unter Angaben von Gründen vom Vorstand verlangt.

§ 9 (Kassenprüfer/innen)

  1. Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören bzw. Angestellte des Vereins sind, auf die Dauer von drei Jahren als Kassenprüfer/innen bestellt.
  2. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 10 (Auflösung des Vereins)

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Deutsche AIDS-Hilfe (DAH), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung beschließende Versammlung wählt die Liquidatoren aus ihren Reihen.

§ 11 (Satzungsvollmacht)

    Sollten Teile der Satzung nicht im Einklang mit bestehenden Gesetzen oder Verordnungen stehen, und dadurch die Gemeinnützigkeit gefährdet sein, hat der Vorstand das Recht, die Satzung durch einstimmigen Beschluss anzupassen. Der Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten zu berichten.



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Bereitgestellt von

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der schwulen Wirte e.V.
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Tel: +49 30 21 47 35 86
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